Schutzauftrag und Beschwerdemanagement

Alle Kindertageseinrichtungen sind gesetzlich dazu verpflichtet den Kinderschutz in ihre Konzeptionen einzuarbeiten und die Umsetzung zu gewährleisten.

In § 8 a SGB VIII ist die Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung im häuslichen Umfeld geregelt.

In § 72 und § 72 a SGB VIII geht es um die Sicherstellung des Kindeswohls durch die Mitarbeiter in den Einrichtungen.

 

 1. Im § 8 a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung ist zu lesen:

 

(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.

 

(2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

 

(3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.

 

(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass

 

1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine                                       Gefährdungseinschätzung vornehmen,

 

2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie

 

3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.

 

 (1) Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

 

 

 Im Kiga-Trägerverbund St. Wilhelm in Oberschleißheim

 (Kiga St. Wilhelm und Kiga Maria Patrona Bavariae) wird dies  wie folgt umgesetzt:

 

 • Bestehende Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages zwischen dem Landratsamt München und dem Trägerverbund St. Wilhelm (vom 24.05.2007)

 

• Für die Umsetzung des Schutzauftrages in den Kindergärten dient die Handreichung „Handlungsschritte und Dokumentation bei Kindeswohlgefährdung“ des Caritasverbandes der Erzdiözese München und Freising für alle Mitarbeiter als verbindlicher Leitfaden.

 

 • Regelmäßige Mitarbeiterschulungen durch verschiedene Fachdienste (z. B. Referenten des Caritasverbandes und der AWO Beratungsstelle Unterschleißheim).

 

 • Fortlaufende Beobachtung und regelmäßige Dokumentation des Entwicklungsstandes der Kinder (AVBayKiBiG § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 2 und 3)

 

 • Fallbesprechungen nach Bedarf gruppenintern, im Team und mit dem Träger

 

 • Regelmäßige Elterngespräche

 

 • Anonymisierte fallbezogene Beratung durch Isofak (insoweit erfahrene Fachkraft)

 

 • Voraussetzung für die Aufnahme in den Kindergarten ist die Vorlage der letzten fälligen altersentsprechenden Früherkennungsuntersuchung (U-Heft)

 

 • Ansprechpartner für das päd. Personal bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung:                                              Beratungsstelle der AWO Unterschleißheim Tel.: 089/3106645

 

 oder:

 

Insoweit erfahrene Fachkraft (Isofak) der Landeshauptstadt München:

 

 Gertrud Dundalek-Schrenker

 Tel.: 089/23384367

 g.dundalek-schrenker@muenchen.de

 

 Irmgard von Ertzdorff

 Tel.: 089/23384376

 Irmgard.Ertzdorf@muenchen.de

 

 Sibylle Segovia Ricci

 Tel.: 089/23384375

 sibylle.segoviaricci@muenchen.de

 

 

2. In § 72 und § 72 a SGB VIII ist zu lesen:

 

 § 72 SGB VIII Mitarbeiter, Fortbildung

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei den Jugendämtern und Landesjugendämtern hauptberuflich nur Personen beschäftigen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder auf Grund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen. Soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert, sind mit ihrer Wahrnehmung nur Fachkräfte oder Fachkräfte mit entsprechender Zusatzausbildung zu betrauen. Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen sollen zusammenwirken, soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert.

(2) Leitende Funktionen des Jugendamts oder des Landesjugendamts sollen in der Regel nur Fachkräften übertragen werden.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben Fortbildung und Praxisberatung der Mitarbeiter des Jugendamts und des Landesjugendamts sicherzustellen.

 

§ 72a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.

(5) Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information erheben, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen diese erhobenen Daten nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen.

 

 

 Folgende Maßnahmen zur Umsetzung von § 72 und § 72 a SGB VIII gibt es beim Trägerverbund

St. Wilhelm:

 

Der Trägerverbund beschäftigt nur Personen, von denen er zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 und § 30 a Abs. 1 BZRG vorgelegt bekommt. Das Führungszeugnis wird in regelmäßigen Abständen vom Mitarbeiter neu beantragt und dem Arbeitgeber vorgelegt.

 

Die Grundlage des Handelns von Träger und Mitarbeitern sind:

 

- die Rahmenordnung des Caritasverbandes München und Freising (Selbstverpflichtungserklärung)                                                                                                                                                    - die Handreichung der deutschen Bischöfe vom 25.11.2010 „Prävention von sexualisierter Gewalt an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen – Handreichung für katholische Schulen, Internate und Kindertageseinrichtungen“

 

 Ansprechpartner bei Missbrauchsverdacht:

Als „bischöfliche Beauftragte der Erzdiözese München und Freising für die Prüfung von Verdachtsfällen des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger durch Kleriker, Ordensangehörige oder andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst“ wurden zwei externe Rechtsanwälte ernannt:

 

 Ute Dirkmann

 Schloss-Prunn-Straße 5 a

 81375 München

 Tel.: 089/74160023

 Fax: 089/74160024

 E-Mail: info@kanzlei-dirkmann .de

 

 Dr. Martin Miebach

 Pacellistraße 4

 80333 München

 Tel.: 089/2121147-0

 Fax: 089/212147-260

 E-Mail: muenchen@bdr-legal.de